BAG: Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht - Vertragsergänzung
Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 69/18 – wie folgt entschieden:
1. Im Rahmen der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB muss grundsätzlich kein Vertragsteil gleichrangige eigene Interessen hinter die des anderen zurückstellen (Rn. 25).
2. § 241 Abs. 2 BGB begründet kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers an der Behauptung falscher Tatsachen durch den Arbeitgeber gegenüber Dritten (Rn. 26).