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Arbeitsrecht
08.08.2018
Arbeitsrecht
BAG: Kirchliches Arbeitsverhältnis - Unterschreitung des kirchlichen Vergütungsniveaus

Das BAG hat mit Urteil vom 24.5.2018 – 6 AZR 308/17 – wie folgt entschieden:

1. In einem kirchlichen Arbeitsverhältnis kann einzelvertraglich wirksam eine Vergütung des Arbeitnehmers vereinbart werden, die das in den einschlägigen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen vorgesehene Vergütungsniveau unterschreitet (Rn. 36).

2. Dem steht eine Verletzung kirchengesetzlicher Vorgaben, welche die Schaffung einer vertraglichen Grundlage für die vollumfängliche Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts anordnen, nicht entgegen. Solche kirchengesetzlichen Regelungen entfalten keine normative Wirkung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss daher bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und uU mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen (Rn. 37, 38).

3. § 9 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. verpflichtet die Vereinsmitglieder den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Sinne einer einheitlichen Handhabung Geltung zu verschaffen. Der Satzungsbestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, dass unmittelbar Arbeitnehmerrechte begründet werden sollten, welche gegenüber den Vereinsmitgliedern als Arbeitgeber eingefordert werden können (Rn. 39).

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