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Arbeitsrecht
28.02.2020
Arbeitsrecht
BAG: Kirchliches Arbeitsverhältnis - keine Transparenzkontrolle der in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen - Nachweis der Ausschlussfristenregelung

Das BAG hat mit Urteil vom 30.10.2019 – 6 AZR 465/18 – wie folgt entschieden:

1. Im Verfahren des sog. Dritten Wegs zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind aber grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nur teilweise vertraglich in Bezug nimmt oder sich gänzlich von ihnen löst und ein eigenes Vertragswerk erstellt. Es handelt sich dann um außerhalb des Dritten Wegs zustande gekommene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die uneingeschränkt nach den §§ 305 ff. BGB zu kontrollieren sind (Rn. 33).

2. Vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterziehen. Sie müssen jedoch wie Tarifverträge dem Gebot der Normenklarheit genügen (Rn. 34).

3. Wegen des Unterbleibens einer Transparenzkontrolle ist eine kirchliche Ausschlussfristenregelung wie eine tarifliche Verfallklausel nur teilunwirksam, wenn sie dem Wortlaut nach auch Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst. Gleiches gilt bei Einbeziehung von Ansprüchen, die durch vorsätzliches Handeln verursacht wurden (Rn. 36 f.).

4. Vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen sind wesentliche Vertragsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Ist in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine Ausschlussfrist vorgesehen, ist diesbezüglich ein gesonderter Nachweis zu erteilen. Die Bezugnahme auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Ganzen stellt keinen Hinweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG dar, welcher einen gesonderten Hinweis auf die Verfallfrist entbehrlich machen könnte. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ist weder direkt noch analog auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendbar (Rn. 49 ff.).

5. Der Nachweis der Verfallfrist kann auch nicht durch einen sog. qualifizierten Hinweis auf den betreffenden Bereich der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG ersetzt werden. Ausschlussfristenregelungen sind im abschließenden Katalog dieser Norm nicht angeführt (Rn. 60 f.).

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