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Arbeitsrecht
31.03.2009
Arbeitsrecht
BAG: Kirche – sachgrundlose Befristung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.3.2009 – 7 AZR 710/07 – wie folgt: Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 S. 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann von der Höchstbefristungsdauer nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (PM BAG vom 25.3.2009)

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