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Arbeitsrecht
26.10.2010
Arbeitsrecht
BAG: Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.6.2010 – 7 ABR 103/08 – wie folgt: Das einzelne Betriebsratsmitglied kann nur die Erstattung der Aufwendungen verlangen, die gerade durch die Betriebsratstätigkeit entstanden sind. Vom Arbeitgeber nicht zu erstatten sind Kosten, die dem Betriebsratsmitglied unabhängig von seiner Betriebsratstätigkeit auch bei Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben entstanden wären. Es besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Durch die Betriebsratstätigkeit verursacht sind Kosten, die ein Betriebsratsmitglied aufwendet, um die Pflichtenkollision zwischen seiner Betriebsratstätigkeit und anderweitigen Verpflichtungen zu lösen. Eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers kann dabei nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, das Betriebsratsmitglied könne sich nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG für verhindert erklären. Die verfassungsrechtliche Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht einer Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG entgegen, nach der es ausschließlich Sache des Betriebsratsmitglieds ist, auf eigene Kosten den Konflikt zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und seiner Elternpflicht zu lösen. Ein Betriebsratsmitglied kann daher vom Arbeitgeber in angemessener Höhe die Erstattung von Aufwendungen für die Fremdbetreuung minderjähriger Kinder verlangen.

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