ArbG Oberhausen: Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch bei Leiharbeit im Konzern
Das ArgbG entschied in seinem Urteil vom 24.10.2012 – 3 Ca 796/12 – wie folgt: Das Arbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiherbetrieb zustande gekommen war. Ferner war über die Wirksamkeit der Befristungsabrede zu befinden. Die Klage eines Leiharbeitnehmers, der auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit dem Inhaber des Entleiherbetriebes sowie der Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages geklagt hatte, wurde abgewiesen. Der Kläger war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma, die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Sein Arbeitsverhältnis war – im Ergebnis zulässig – insgesamt neunmal, zuletzt für ein Jahr, ohne Sachgrund befristet worden. Die Befristung erfolgte auf der Grundlage einer Folge von wirksamen Haustarifverträgen. Der letzte Haustarifvertrag sieht in Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit der Verlängerung bereits befristeter Arbeitsverhältnisse für die Dauer bis Ende 2017 mit einer mehr als dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit vor. (PM ArbG Oberhausen vom 24.10.2012)