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Arbeitsrecht
14.03.2013
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Keine übertarifliche Zulage für angestellte Lehrer für Fachpraxis

Das Land Berlin ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, einen angestellten Lehrer für Fachpraxis übertariflich in gleicherWeise zu vergüten wie andere angestellte Lehrer. Das Land Berlin, das neu eingestellte Lehrer grundsätzlich nichtmehr in ein Beamtenverhältnis übernimmt, zahlt auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses allen angestellten Lehrern übertariflich eineVergütungderhöchstenErfahrungsstufe 5des § 16 TV-L. Mit dieser Vergütungserhöhung sollte einAnreiz geschaffenwerden,nicht in einemanderen Bundesland als verbeamteter Lehrer tätig zu werden. Die Leistung wird allerdings nur an Lehrer erbracht,die dieVoraussetzungenfüreinerechtlich weiterhinmöglicheVerbeamtunginBerlinerfüllen. Es verweigerte dem Kläger, einem Lehrer für Fachpraxis, eine übertarifliche Vergütung, weil die Schullaufbahnverordnung für seine Tätigkeit kein Amt vorsieht. Das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg hat der Klage ebenso wie die Vorinstanz nicht entsprochen. Das Land Berlin sei als ArbeitgebergrundsätzlichinseinerEntscheidungfrei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglichnicht vereinbarteLeistunggewährtwird.Es ist insoweit zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine sachfremde Benachteiligung von Arbeitnehmern nicht zulässt. Im vorliegenden Fall durfte das Land Berlin jedoch davon ausgehen, dass der Bedarf für Lehrer für Fachpraxis auch ohne eine Zulagengewährung gedecktwerdenkann,was für dieübrigenLehrertätigkeiten, bei denen eine Verbeamtung grundsätzlich noch möglich wäre, nicht der Fall ist. Die Ungleichbehandlung des Klägers war daher durch sachlicheUmständegerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.2.2013 – 20 Sa 2514/11
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 27.2.2013)

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