LAG Berlin: Keine eigenen Befugnisse einer Vorschlagsliste
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.7.2011 – 7 TaBV 764/11 – wie folgt: Einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl („Minderheitsliste“) stehen nach der Wahl im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des neu gewählten Betriebsrats keine „eigenen“ Aufgaben und Befugnisse zu. Sie kann daher nicht aus eigenem Recht vom Arbeitgeber oder von dem „Betriebsrat“, dem ihre Mitglieder selbst angehören, die Bereitstellung von Sachmitteln zur alleinigen Verfügung verlangen. Die Mitglieder einer solchen Minderheitsliste haben gegenüber dem Betriebsratsgremium keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Raums sowie entsprechender Büromittel wie Computer, Schreibtisch etc. zur alleinigen Verfügung. Das Betriebsratsgremium entscheidet in eigener Autonomie darüber, wie es seine personellen und sachlichen Ressourcen für seine Betriebsratsarbeit am besten nutzt.