BAG: Keine Vertragsstrafe für Nichtantritt der Probearbeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.8.2010 – 8 AZR 645/09 – wie folgt: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht antritt, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht und die Kündigungsfrist während der Probezeit einen Monat beträgt.