Hess. LAG: Keine Untersagung des Bahnstreiks der GDL durch einstweilige Verfügung
Das Hess. LAG hat mit Urteil vom 7.11.2014 – 9 SaGa 1496/14 - wie folgt entschieden: Das LAG hat in dem am 7.11.2014 verhandelten Verfahren wegen des Tarifkonflikts bei der Deutsche Bahn AG um 14:50 Uhr ein Urteil verkündet. Die zuständige 9. Kammer hat die Fortsetzung des Streiks nicht verboten und den Streik auch nicht zeitlich oder räumlich beschränkt. Die Antragsteller hatten um kurz vor 08:00 Uhr eine Berufung gegen das Urteil des ArbG Frankfurt a. M. (10 Ga 162/14) eingelegt. Das ArbG hatte es durch ein am Vortrag nach 23.00 Uhr verkündetes Urteil ebenfalls abgelehnt, den Streik zu untersagen.
Der Vorsitzende Richter am Hess. LAG Dr. Michael Horcher begründete die Entscheidung der Kammer damit, dass durch den Streik weder rechtswidrige Forderungen erhoben noch gegen die Friedenspflicht verstoßen werde. Der Streik sei auch bei Berücksichtigung aller Umstände nicht unverhältnismäßig und damit nicht zu verbieten.
Bemühungen des Gerichts, die Parteien durch einen Vergleich zur Fortsetzung ihrer Verhandlungen zu verpflichten, blieben erfolglos.
Gegen diese Entscheidung des Hess. LAG über die Untersagung des laufenden Streiks im Bahnverkehr kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Das BAG kann in Eilverfahren nicht angerufen werden.
Die GDL hat in einer Erklärung unmittelbar nach Schluss der Verhandlung im Gericht gegenüber der Presse erklärt, der Streik werde am Samstag, dem 8.11.2014, 18:00 Uhr, vorzeitig beendet.