LAG Berlin: Keine Schadensersatzpflicht von ver.di wegen Streikmaßnahme
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 26.11.2010 – 8 Sa 446/10 – wie folgt: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner heutigen Sitzung ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, in welchem dieses eine Schadensersatzforderung eines Unternehmens aus dem Bereich Druck und Medien gegenüber der Gewerkschaft ver.di wegen der Durchführung eines Warnstreiks als unbegründet bezeichnet hatte. Das Unternehmen war unmittelbar vor Aufnahme von Tarifverhandlungen zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e. V. in letzterem von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar – anders als das Arbeitsgericht – einen Nachweis des Statuswechsels für die Frage der Tarifbindung für nicht erforderlich gehalten. Sodann hat es aber festgestellt, dass das Unternehmen nicht jede Einflussmöglichkeit auf die Verhaltensweise des Verbandes in der Tarifauseinandersetzung verloren habe, so dass der durchgeführte Warnstreik der Unterstützung des auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichteten Hauptarbeitskampfes habe dienen können. Auch die Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und Proportionalität seien gewahrt gewesen. Selbst wenn aber Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks hätten bestehen können, sei nicht von einem Verschulden der Organe der Beklagten auszugehen gewesen. (PM LAG vom 26.11.2010)