OVG Rheinland-Pfalz: Keine Rente für Witwe bei verspäteter Eheschließung
Das OVG entschied in seinem Urteil vom 26.5.2010 – 6 A 10320/10.OVG – wie folgt: Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwenrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen worden ist. Der Ausschluss der Versorgung verstoße weder gegen das AGG, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts. Im vorliegenden Falle könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Die Schlechterstellung sog. nachgeheirateter Witwen sei zudem nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im Übrigen sei bei einer solchen Eheschließung davon auszugehen, dass der neue Partner bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft verfüge.