LAG Köln: Keine Pflicht zum Abschluss eines Tarifvertrags
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 6.1.2012 – 4 Sa 776/11 – wie folgt: Parteien des Rechtsstreits sind eine Gewerkschaft professioneller Orchestermusiker und ein Arbeitgeberverband, der u. a. Theater und Orchester in Trägerschaft von kommunalen Arbeitgebern und Bundesländern vertritt. Diese sind Tarifvertragsparteien des TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern). § 19 TVK enthält folgende Regelung: „Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.“ Als sich die Parteien im Jahr 2010 nicht auf einen entsprechenden Tarifvertrag zur Anpassung der Vergütungen der Musiker einigen konnten, klagte die Gewerkschaft auf Abschluss eines solchen Tarifvertrages. Das LAG hat die Klage abgewiesen, weil es § 19 TVK als zu unbestimmt angesehen hat, um den Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem konkreten Inhalt verurteilen zu können. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
(PM LAG Köln vom 17.4.2012)