LAG Schleswig-Holstein: Keine Nutzung von Kredit- und Tankkarten des Arbeitgebers
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 15.3.2011 – 2 Sa 526/10 – wie folgt: Vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kreditoder Kontokarten dürfen regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Eine behauptete Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Pfändungsfreigrenzen seien hier wegen der vorsätzlichen Handlungen nicht zu beachten. Grundsätzlich dienten einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bankund Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutze, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei.
(PM LAG vom 8.4.2011)