OVG Nordrhein-Westfalen: Keine Mitbestimmung bei Chat-Programm
OV Das OVG entschied in seinem Urteil vom 30.1.2009 – 16 A 2412/07.PVL –, dass es sich bei einem Chat-Programm weder um eine Überwachungsmaßnahme handelt noch um eine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung“, die nach dem Personalvertretungsrecht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegt. Eine gewisse „geistig-psychische“ Mehrbelastung durch Chat-Konferenzen sei nicht auszuschließen. Diese Belastung werde jedoch durch Erleichterungen aufgewogen, die mit derartigen Konferenzen verbunden sind.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-493-4 unter www.betriebs-berater.de