ArbG Bonn: Keine Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben
Das ArbG Bonn entschied in seinem Urteil vom 21.10.2010 – 1 BV 47/10 – wie folgt: Die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, der drei Schrauben seines Arbeitgebers an einen früheren Kollegen verschenkt hat, ist mangels Verhältnismäßigkeit unwirksam. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich, der aber vorliegend die Zustimmung verweigerte. In der Verhandlung betonte die Kammer, dass auch ein Betrug über drei Schrauben im Wert von 28 Cent zulasten des Arbeitgebers einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Im konkreten Fall kam es aber vor allem auf die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden an. Dies entspricht der wegweisenden Richtung des BAG, welches bereits auch entschieden hatte, dass „eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiderbringlich zerstört“ werde.