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Arbeitsrecht
15.12.2011
Arbeitsrecht
ArbG Oberhausen: Keine Haftung des Arbeitnehmers für entwendete Mobiltelefone

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 24.11.2011 – 2 Ca 1013/11 – wie folgt: Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 24.11.2011 den Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte durfte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat es verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.
(Quelle: PM ArbG vom 24.11.2011)

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