LAG Nürnberg: Keine Geltung der Ausschlussfristen durch pauschalen Verweis auf die unwirksamen CGZP-Tarifverträge
Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 27.11.2013 – 2 Sa 349/13 - entschieden: 1. Die pauschale Verweisung im Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher auf die unwirksamen Tarifverträge der CGZP führt in der Regel nicht zur Geltung der dort geregelten Ausschlussfristen. Dies gilt insbesondere, wenn im Arbeitsvertrag gesondert Ausschlussfristen enthalten sind. 2. Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AÜG gehören auch die Urlaubsansprüche. Für diese gelten die Regeln des Urlaubsrechts, insbesondere hinsichtlich Übertragung, Verfall und Abgeltung, wie sie beim Entleiher zur Anwendung kommen.