BAG: Keine Diskriminierung bei Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 27.1.2011 – 6 AZR 526/09 – wie folgt: Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, und die aktiven Beschäftigten sind grundsätzlich nicht vergleichbar. Die Elternzeit darf darum bei Entgeltbestandteilen anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Da der Stufenaufstieg im TVöD in rechtlich zulässiger Weise an den Erfahrungsgewinn im aktiven Arbeitsverhältnis anknüpft, führt die Hemmung der Stufenlaufzeit für die Dauer der Elternzeit nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung. Allerdings wäre die Gleichstellung der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht, und der aktiven Beschäftigten anzunehmen, wenn es Vorschriften gäbe, die bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit nach Beendigung der Elternzeit ungeachtet des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen ruhendem und aktivem Arbeitsverhältnis die Fiktion des Erwerbs von Berufserfahrung während der Elternzeit geböten. Derartige Bestimmungen finden sich jedoch weder im Unions- noch im nationalen Recht.