BAG: Keine Bindung an TV der Verleihbranche durch Änderungskündigung
Das BAG entschied in seinemUrteil vom15.1.2009 – 2 AZR 641/07 – wie folgt: Eine Änderungskündigungistunwirksam, wenndasAngebot deskündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll. Der Kläger war bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und wurde „ausgeliehen“. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, der eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksamwird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten. (PM BAG vom 15.1.2009)