LAG Düsseldorf: Keine Berufung gegen Kopftuchverbot
Das LAG hat eine vom dem Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Sozialpädagogin erteilte Abmahnung wegen des Tragens einer Mütze als Symbol eines religiösen Bekundung bestätigt und die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen (5 Sa 1836/07). Es sei insbesondere keine Diskriminierung i. S. d. AGG erkennbar, da hier dienstrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorliegen würden. Ein vorher unterbreiteter Vergleichsvorschlag, die Mütze durch eine Echthaarperücke zu ersetzen, wurde von der Klägerin abgelehnt.
(Quelle: PM des LAG Düsseldorf vom 10.4.2008)