BAG: Keine Anrechnung von tariflichen Nachtarbeitszuschlägen und Zuschlägen für Urlaubs- und Feiertage auf den Mindestlohn
Das BAG hat mit Urteil vom 20.9.2017 – 10 AZR 171/16, ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 – wie folgt entschieden:
1. Zahlt der Arbeitgeber ein (tarifliches) Urlaubsgeld, das akzessorisch an das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub anknüpft, verfolgt es denselben arbeits-leistungsunabhängigen Zweck und dient nicht der Vergütung für geleistete Arbeit. Mindestlohnansprüche werden dadurch nicht erfüllt.
2. Eine Verdiensterhöhung nicht nur vorübergehender Art i. S. v. § 25 Abschn. C Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV ME Sachsen 2004 liegt nicht nur bei der Erhöhung tariflicher Vergütungsansprüche vor, sondern kann auch durch jede andere Vergütungserhö-hung eintreten (hier: Geltung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015).
3. Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das MiLoG keine unmittelbaren Ansprüche. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer aber das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt; dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen.
4. Zum tatsächlichen Stundenverdienst i. S. v. § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV ME Sachsen 2004 gehören auch Ansprüche nach dem MiLoG. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag war dementsprechend ab 1.1.2015 mindestens aus einem Bruttostundenverdienst von 8,50 Euro zu berechnen.
(Orientierungssätze)
Volltext unter BBL2017-2931-2