R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
29.01.2014
Arbeitsrecht
LAG Niedersachsen: Keine Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer auf die Wartefrist

Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 5.4.2013 – 12 Sa 50/13 - entschieden: Mit der Formulierung „dessen Arbeitsverhältnis“ knüpft § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG an die Dauer der Bindung mit dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber an. Die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, kommt nur in Betracht, wenn diese Arbeitsverhältnisse mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden haben. Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer zuvor mehrere Monate im Entleiherunternehmen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, auf dem er auch im Rahmen einer Anschlussbeschäftigung direkt beim Entleiher tätig wird, handelt es sich nicht um ein einheitliches, sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern. Folge ist, dass die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG neu zu laufen beginnt. Nach Ansicht des Gerichts findet somit das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung, da der Kläger die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt habe. Das Gesetz knüpfe insoweit an die Dauer der Bindung mit dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber an, so dass Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitgebern keine Berücksichtigung finden könnten. Aus diesem Grunde finde auch nicht die Rechtsprechung Anwendung, wonach mehrere Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe, zusammengerechnet würden. Auch die Tatsache, dass mit der Leiharbeit eine gewisse „Erprobung“ erfolge, gebiete keine andere Sichtweise. Bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nach Ablauf einer vorgeschalteten Leiharbeit verändere sich die Perspektive. Aus der vorherigen Zusammenarbeit kenne der Entleiher den Arbeitnehmer nur „aus der Kundenperspektive“. Die Zusammenarbeit zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher beschränke sich maßgeblich auf die rein fachliche Zusammenarbeit am Einsatzarbeitsplatz. Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher hingegen werde das Arbeitsverhältnis auf eine neue, umfassendere Grundlage gestellt. Ebenso entschieden haben das LAG Schleswig- Holstein vom 22.6.2012, Az.: 3 Sa 95/11, das LAG Köln vom 29.5.2009, Az.: 4 Sa 1096/08 und das LAG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2008, Az.: 10 Sa 486/08.

stats