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Arbeitsrecht
10.05.2010
Arbeitsrecht
BAG: Keine Altersdiskriminierung durch Aufhebungsverträge

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.2.2010 – 6 AZR 911/08 – wie folgt: Alter ist ein ambivalentes, relatives Differenzierungsmerkmal. Eine „weniger günstige Behandlung“ i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG liegt daher nicht bereits dann vor, wenn ein Arbeitnehmer objektiv anders als ein älterer oder jüngerer Arbeitnehmer behandelt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Differenzierung zwischen unterschiedlich alten Arbeitnehmern für eine bestimmte Altersgruppe negativ auswirkt und diese zurücksetzt. Bei Anlegung des erforderlichen objektiven Maßstabes zur Beurteilung einer Benachteiligung werden ältere Arbeitnehmer durch die Herausnahme aus einem Personalabbau gegenüber jüngeren Arbeitnehmern, die unter Zahlung einer Abfindung freiwillig aus dem Unternehmen ausscheiden können und sich neue Erwerbschancen suchen müssen, im Regelfall nicht weniger günstig behandelt. Ein Arbeitnehmer hat in der Regel nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber mit anderen Arbeitnehmern die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses individuell vereinbart und ihnen eine Abfindung zahlt, deren Höhe er in einem von ihm aufgestellten Regelungsplan festgelegt hat.

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