ArbG Kiel: Keine Abmahnung für Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratswahl
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 16.9.2010 – 5 Ca 1030 d/10 – wie folgt: Bereitet ein Arbeitnehmer zusammen mit zwei weiteren Arbeitnehmern in einem betriebsratslosen Betrieb das Einladungsschreiben für die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes während der Arbeitszeit vor, so kann er hierfür nicht vom Arbeitgeber abgemahnt werden. (PM LAG Schleswig-Holstein vom 10.12.2010)