LAG Düsseldorf: Kein Übergangsmandat bei Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 16.1.2012 – 14 TaBV 83/11 – wie folgt: Bei den ausländischen Stationierungskräften werden für die dortigen Zivilbeschäftigten in Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) Betriebsvertretungen gebildet. Im August 2011 wurde das Facility-Management der Stationierungsstreitkräfte der Dienststelle in N. im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf eine private Service-GmbH ausgegliedert. Die bei der Dienststelle N. gebildete Betriebsvertretung ist der Ansicht, ihr stehe ein Übergangsmandat für sechs Monate analog § 21a BetrVG zu. Durch Beschluss vom 20.10.2011 hat das ArbG Mönchengladbach ein Übergangsmandat von drei Monaten festgestellt. Auf die Beschwerde der Dienststelle N. und der privaten GmbH hat das LAG Düsseldorf durch Beschluss vom 16.1.2012, der jetzt den Beteiligten zugestellt worden ist, festgestellt, dass ein Übergangsmandat nicht besteht. Es fehle dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Im BPersVG sei ein Übergangsmandat bei der Übertragung von Betriebsteilen im Rahmen einer Privatisierung nicht vorgesehen. § 21a BetrVG finde mangels planwidriger Regelungslücke keine analoge Anwendung. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Problematik der privatisierenden Übernahme ein entsprechendes Übergangsmandat bei der Einführung des § 21a BetrVG für das BPersVG nicht eingeführt.
(PM LAG Düsseldorf vom 16.1.2012)