BAG: Kein Zuschlag für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei Pausen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.11.2009–5AZR774/08–wiefolgt:Gewährtein (Firmen-)Tarifvertrag Zuschläge für Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, fallen diese für Pausen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung die Pausen mit der (tariflichen) Grundvergütung bezahlt. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer voraus, §§ 293ff. BGB. Im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis kann anders als nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmendeHandlungnicht rechtzeitigvorgenommen. Macht der Arbeitgeber von einem (vermeintlichen) Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen, kommt § 296 BGB (Entbehrlichkeit des Angebots) nicht zurAnwendung.