BAG: Kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht
Der achte Senat entschied in seinem Urteil vom 21.2.2008 - 8 AZR 157/07 -, dass kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB besteht, wenn der bisherige Betriebsinhaber erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.
(Quelle: PM des BAG vom 21.2.2008)
Dazu demnächst im BB der Entscheidungsreport von Neufeld