BAG: Kein Unterlassungsanspruch für lokalen Betriebsrat bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.5.2011 – 1 ABR 121/09 – wie folgt: Dem örtlichen Betriebsrat steht ein Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG nur bei der Verletzung eigener Mitbestimmungsrechte zu, nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats unbeachtet lässt. In diesem Fall folgt auch aus § 80 Abs. 1 BetrVG kein Unterlassungsanspruch. Ein solcher besteht nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG. Im entschiedenen Fall hatte der lokale Betriebsrat geltend gemacht, ihm stehe ein eigenständiger Anspruch auf Unterlassung der Anwendung von Ethikrichtlinien unabhängig davon zu, ob er oder der Konzernbetriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechts sei. Der lokale Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch darauf, dass dieser die Anwendung der Ethikrichtlinien untersagt wird, so das BAG, solange der Konzernbetriebsrat dem nicht zugestimmt hat oder dessen Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetztworden ist.