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Arbeitsrecht
07.09.2011
Arbeitsrecht
BAG: Kein Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag in Sachsen-Anhalt

Das BAG entschied mit Urteil vom 17.8.2011 – 10 AZR 347/10 – wie folgt: Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit zwar einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H. Der Zehnte Senat hat allerdings wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nach Ansicht der Richter nicht.

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