ArbG Frankfurt a. M.: Kein Schadensersatzanspruch von über neun Millionen Euro gegen die GdF
Das ArbG hat die gemeinsame Klage der Deutschen Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und Fraport AG gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. (GdF) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 9.187.834 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Die Klägerinnen stützten ihre Schadensersatzklagen auf Streikmaßnahmen, die von der GdF auf dem Rhein- Main-Flughafen bei der Fraport AG in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale vom 16.2.2012 bis 22.2.2012 und vom26.2.2012bis 29.2.2012durchgeführtworden waren.ZudemwerdenForderungenaufeinSchreiben der GdF vom 28.2.2012 gestützt. Mit diesem wurdendie MitarbeiterimGeschäftsbereichTower der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH am Tower Frankfurt zum Unterstützerstreik aufgerufen. Das ArbG stellte fest, dass durch die GdF mit dem Hauptstreik rechtswidrig und unmittelbar in das Recht der Fraport AG an deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wurde. Ein Schadensersatzanspruch hieraus ergab sich zugunsten der Fraport AG aber nicht. Die GdF konnte sich mit Erfolg auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. So folgte die Rechtswidrigkeit des Hauptstreiks allein daraus, dass die GdF die sich aus dem zwischen ihr und der Fraport AG in Teilen noch fortgeltenden Landesbezirkstarifvertrag ergebende Friedenspflicht verletzt hatte. Das ArbGsah es als unstreitig an, dass die behaupteten Schäden ebenso eingetreten wären, wenn die GdF den Teil der friedenspflichtverletzenden Forderungen, bei denen es sich lediglichum untergeordnete Nebenforderungen handelte, nicht in ihre Streikforderung aufgenommenunddamit rechtmäßig gestreikt hätte.
ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.3.2013 – 9 Ca 5558/12