VG Neustadt: Kein Schadensersatzanspruch für behinderten Bewerber
Das VG entschied in seinem Urteil vom 25.5.2011 – 1 K 1158/10.NW – wie folgt: Im vorliegenden Urteil heben die Richter hervor, dass für eine Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich sei, weshalb es dem Dienstherrn erlaubt sein müsse, sich darüber im Vorstellungsgespräch ein Bild zu machen und auch nachzufragen. Ergäben sich aus dem Verhalten nachvollziehbare Zweifel an seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, weil er selbst u. a. geäußert habe, er sei oft müde und ohne Elan, sei die Ablehnungsentscheidung nicht willkürlich. Damit werde er in einem derartigen Fall nicht wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt.
(PM LAG vom 20.6.2011)