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Arbeitsrecht
03.05.2012
Arbeitsrecht
BAG: Kein Schadenersatz aus teilmitbestimmter Betriebsvereinbarung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.12.2011 – 1 AZR 508/10 – wie folgt: Bei finanziellen Leistungen, zu deren Gewährung der Arbeitgeber weder durch Gesetz noch Vertrag verpflichtet ist, ist dieser frei in der Entscheidung darüber, ob er diese Leistungen erbringt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihr verfolgt und wie der danach begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Nur im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden soll, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Regelungen in einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung, in denen das Verfahren für die Entscheidung des Arbeitgebers ausgestaltet wird, ob er finanzielle Leistungen zur Verfügung stellt, begründen regelmäßig keine Leistungs- oder Verhaltenspflichten des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer, deren Verletzung zu einem Schadenersatzanspruch führen könnte.

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