LAG Saarland: Kein Rückkehranspruch bei Kompensation
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 15.9.2010 – 2 Sa 22/10 – wie folgt: Das LAG hält einen Rückkehranspruch wegen nicht hinreichender Darstellung der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Beschäftigungsunternehmen für nicht gegeben, weil durch eine im Einvernehmen mit dem Kläger getroffene Abfindungsvereinbarung eine Kompensation für die ursprüngliche Rückkehrvereinbarung erfolgt ist. Wer folglich mit dem aktuellen Beschäftigungsunternehmen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart, kann sich nicht mehr auf eine Rückkehrvereinbarung eines Drittunternehmens berufen.