LAG Düsseldorf: Kein Rechtsmissbrauch durch tariflich erleichterte Befristung bei Arbeitnehmerüberlassung
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.6.2013 – 10 Sa 1747/12 - entschieden, dass in einer tariflich erleichterten Befristung bei Leiharbeit kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Der Kläger, Mitglied der IG Metall, war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma (Verleiher), die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Er war zuletzt bei der Beklagten, der Entleiherin als Kranfahrer eingesetzt. Sein Arbeitsverhältnis war seit dem 1.1.2005 insgesamt neunmal ohne Sachgrund befristet worden. Die letzte Befristung erfolgte bis zum 30.4.2012. Grundlage der Befristungen waren mehrere mit der IG Metall abgeschlossene Haustarifverträge. Der letzte Tarifvertrag sah in Abweichung vom TzBfG die Möglichkeit vor, bestehende befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund bis Ende 2017 weiter zu befristen und innerhalb dieser Zeit die Befristung mehr als dreimal zu verlängern. Das LAG Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das ArbG Oberhausen insgesamt abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin war wirksam. Die Tarifparteien haben durch den Haustarifvertrag von der in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Möglichkeit, die sachgrundlose Befristung gegenüber dem Gesetz zu erleichtern, in wirksamer Weise Gebrauch gemacht. Zwar können auch die Tarifparteien sachgrundlose Befristungen nicht schrankenlos zulassen. Nicht ausreichend war insoweit der Verweis auf „konjunkturelle Schwankungen“.
(PM LAG Düsseldorf vom 25.6.2013)