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Arbeitsrecht
14.01.2014
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Kein Nachweis, dass Ex- Mitarbeiter den Firmentresor ausraubte

Der Beklagte, der Inhaber einer Waschstraße, nimmt den Kläger, seinen ehemaligen Stationsleiter, der zum 30.4.2011 gekündigt hatte, im Wege der Widerklage auf Schadensersatz in Anspruch. Er wirft dem Kläger vor, am 5.5.2011 um 22.00 Uhr in die Waschstraße eingebrochen zu sein und aus dem Tresor 5841,00 Euro entwendet zu haben. Der Beklagte stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Video der Überwachungskamera. Der Kläger bestreitet den Vorwurf. Ebenso wie das ArbG hat das LAG die Widerklage des Beklagten auf Schadensersatz abgewiesen. Der Inhaber der Waschstraße konnte den ihm obliegenden Beweis nicht führen, dass sein ehemaliger Stationsleiter die 5841,00 Euro entwendet hat. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer unter Berücksichtigung der sachverständigen Feststellungen, der Inaugenscheinnahme des Videos und der Vernehmung mehrerer Zeugen gelangt. Auf dem Video ist der Kläger nicht zu erkennen. Das Sachverständigengutachten hatte nach Verbesserung der Bildqualität kein anderes Ergebnis ergeben. Die Sachverständige hatte zudem ergänzend mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei, den ehemaligen Stationsleiter anhand von Gesicht, Körperbau und Bewegungsabläufen zu identifizieren, wenn sie sowohl den Kläger als auch das Video in Augenschein nehme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dies auch der erkennenden Kammer nicht möglich. Die Vernehmung der weiteren Zeugen, nämlich des Sohnes des Klägers und eines ehemaligen Kollegen, hat zur Überzeugung der Kammer keine weiteren Indizien ergeben, die den für eine Verurteilung hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der Kläger der Täter ist. Da die Beweislast bei dem Inhaber der Waschstraße liegt, konnte seine Klage keinen Erfolg haben. Die erkennende Kammer hat deshalb die Berufung des Inhabers der Waschstraße zurückgewiesen. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2013 – 7 Sa 1792/12
(PM LAG Düsseldorf vom 18.12.2013)

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