BAG: Kein Gemeinschaftsbetrieb bei Personalgestellung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 16.4.2008 – 7 ABR 4/07 – wie folgt: Ein Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG setzt den arbeitgeberübergreifenden Einsatz der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen zur Erfüllung eines oder mehrerer gemeinsamer arbeitstechnischer Betriebszwecke voraus. Bei einer auf einer Personalgestellung beschr änkten unternehmerischen Zusammenarbeit zweier Unternehmen entsteht kein Gemeinschaftsbetrieb, wenn das personalstellende Unternehmen nicht an der Erreichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks des anderen Unternehmens mitwirkt. Die Zusammenarbeit der an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber vollzieht sich bei Fehlen von anderweitigen Anhaltspunkten regelmäßig in Form einer BGB-Gesellschaft. Die für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs erforderliche Absprache über die gemeinsame Führung eines einheitlichen Betriebs kann aber auch bei anderen Rechtsformen der Zusammenarbeit erfüllt sein. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-2066-2 unter www.betriebs-berater.de