LAG Hamm: Kein Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung mangels Ernsthaftigkeit
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 26.6.2008 - 15 Sa 63/08 - wie folgt: Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung besteht nicht. Zwar ist die Stellenausschreibung, auf die sich die 41-jährige Klägerin beworben hat, altersdiskriminierenden Inhalts, weil dort eine Altersgrenze von 35 Jahren für potentielle Bewerberinnen und Bewerber enthalten ist. Doch ist es der Klägerin nicht ernsthaft um die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gegangen. Die Klägerin hat trotz erteilter gerichtlicher Auflage nicht dazu vorgetragen, auf welche weiteren Stellen sie sich beworben hat.
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