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Arbeitsrecht
31.01.2011
Arbeitsrecht
BAG: Kein Berechnungsdurchgriff bei konzernexterner harter Patronatserklärung

Das BAG entschied in seinemUrteil vom29.9.2010 – 3 AZR 427/08 – wie folgt: Für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist grundsätzlich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich. Dies gilt auch dann,wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist. Ausnahmsweise kann ein Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens in Betracht kommen. In dem Fall muss ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Deshalb setzt der Berechnungsdurchgriff einenGleichlauf vonZurechnung undInnenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung desanderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Verpflichtet sich die Konzernmutter gegenüber einem Gläubiger des konzernangehörigenVersorgungsschuldners, diesen finanziell so auszustatten, dass sein Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann (sog. konzernexterne harte Patronatserklärung), begründet dies keinen Berechnungsdurchgriff.

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