BAG: Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan
Das BAG hat mit Urteil vom 12.9.2013 - 6 AZR 907/11 - entschieden: Gläubiger sind als „Nachzügler“ mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestäti-gung eines Insolvenzplans unbekannt waren, nach dem gesetzlichen Regelungskon-zept der §§ 254 ff. InsO nicht ausgeschlossen. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechts-kräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können. „Nach-zügler“ müssen ihre Forderungen jedoch zunächst rechtskräftig durch das Prozess-gericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche im Weg der Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen können. Der Senat lässt offen, ob der gewillkürte vollständige Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wirksam ist.