VerwG Bremen: Kein Auskunftsanspruch gegen Datenschutz-Aufsichtsbehörde
Das VerwG entschied in seinem Urteil vom 30.3.2010 – 2 K 548/09 – wie folgt: Das Gericht stärkte den Schutz von Informanten. Wird in einem Unternehmen mit Daten nachlässig umgegangen und wendet sich ein Beschäftigter vertraulich an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde, hat der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf die Preisgabe der Identität des Informanten gegenüber derAufsichtsbehörde.