LAG Berlin-Brandenburg: Kein Anspruch des Betriebsrates auf Aushändigung von Entgeltlisten
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 1.8.2019 – 5 TaBV 313/19 – wie folgt entschieden:
1. Das Einblicksrecht des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG stellt eine speziellere Regelung dar, die den Anspruch des Halbsatzes 1 auf Zurverfügungstellung von Unterlagen für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt.
2. Soweit nunmehr § 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz bestimmt, der Betriebsausschuss habe die Listen über Bruttolöhne und -gehälter "einzusehen und auszuwerten", ergibt sich auch daraus kein Anspruch auf Aushändigung der Entgeltlisten in irgendeiner Form.
3. Auch Unionsrecht zwingt nicht dazu, § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz im Sinne eines Anspruchs auf Aushändigung auszulegen. Unionsrecht wird aber bei der Auslegung des Umfanges des Aufbereitungsanspruches des Betriebsausschusses nach § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG zu berücksichtigen sein.