BAG: Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres
Das BAG hat mit Urteil vom 19.9.2017 – 9 AZR 36/17 – wie folgt entschieden:
1. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24.1.2012 (TV ATZ LSA) auf eine Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen i. S. v.
§ 315 Abs. 1 BGB über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Wechsel in Altersteilzeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten Zeitpunkt des Wechsels in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
2. Ist der Klageantrag auf eine Verurteilung zur Annahme eines Angebots des Arbeitnehmers auf Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt gerichtet, ist die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem nach den tariflichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn dann nicht als „Minus“ umfasst.
(Orientierungssätze)
Volltext unter BBL2017-2932-1