R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
08.04.2014
Arbeitsrecht
LAG Berlin: Kein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung jenseits des § 23 BetrVG

Das LAG Berlin hat mit Beschluss vom 12.12.2013 -17 TaBVGa 2058/13 - wie folgt entschieden:
1. Es besteht außerhalb des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 3 BetrVG kein materiell-rechtlicher Anspruch des Betriebsrats, vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen eine Betriebsänderung zu unterlassen. 2. Die Unterrichtungsansprüche und Beratungsansprüche des Betriebsrats nach § 11 BetrVG können durch einstweilige Verfügung gesichert werden; dabei kommt auch ein Verbot, Kündigungen auszusprechen, in Betracht.
3. Besteht die Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern und hat ein erforderliches Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG noch nicht stattgefunden, fehlt in der Regel ein Verfügungsgrund für ein gerichtliches Kündigungsverbot.

stats