BAG: Kein Anspruch auf Rückzahlung von Studienkosten
Der neunte Senat entschied in seinem Urteil vom 18.3.2008 - 9 AZR 186/07 -, dass der Arbeitgeber keinen Rückzahlungsanspruch bezüglich des gewährten Darlehens gegen den Arbeitnehmer hat, weil die Vereinbarung offen ließ, mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Darlehenssumme abbauen sollte. Der Arbeitnehmer ist Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, so dass § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zur Anwendung kommt.
(Quelle: PM des BAG vom 18.3.2008)
Dazu demnächst im BB der Kommentar von Schramm