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Arbeitsrecht
17.10.2011
Arbeitsrecht
BAG: Kein Anspruch Vollbeschäftigter auf Arbeitszeitverlängerung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.6.2011 – 9 AZR 236/10 – wie folgt: § 9 TzBfG gewährt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, die vertragliche Arbeitszeit zu verlängern. Die regelmäßige Arbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten bildet die Obergrenze des Arbeitszeitverlängerungsanspruchs nach § 9 TzBfG. Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet. Der Beschäftigungsumfang ist in einem solchen Fall – sofern möglich – unter Rückgriff auf das Tarifrecht zu bestimmen. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer – auch über einen längeren Zeitraum – mit einer bestimmten Arbeitszeit einsetzt, ist allein nicht geeignet, eine einvernehmliche Vertragsänderung zu begründen. Es handelt sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Die Annahme einer Vertragsänderung setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien voraus. Auch Vertragsbestimmungen, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus diesem Grunde sind Vereinbarungen, die den Umfang der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung festlegen, daraufhin zu überprüfen, ob sie klar und verständlich sind.

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