LAG Baden-Württemberg: Kein Abbruch der Betriebsratswahlen bei der Daimler AG
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 9.3.2010 – 15 TaBVGa 1/10 – wie folgt: Es wies den Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahlen bei der Daimler AG zurück. Das Gericht ging davon aus, dass der von der antragstellenden Gewerkschaft erstrebte Abbruch nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Betriebsratswahl im Falle ihres Stattfindens nichtig wäre. Dies ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gegeben. Es muss gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Dies war vorliegend jedoch nicht anzunehmen.