BAG: Kein Wegfall der Vermutungswirkung einer Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG bei nachträglichen freiwilligen Ausscheiden einzelner Mitarbeiter (Entscheidungsreport)
BAG, Urteil vom 12.3.2009 - 2 AZR 418/07
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Leitsätze des Bearbeiters
1. Die Vermutung der sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung bei Vorliegen einer Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entfällt nicht, wenn nach Abschluss der Namensliste einzelne dort aufgeführte Arbeitnehmer freiwillig ausscheiden.
2. Die im Rahmen der Sozialauswahl bei Bildung der Altersgruppen eintretende Ungleichbehandlung wegen des Alters kann bei Massenkündigungen durch legitime Ziele wie der Berücksichtigung schlechterer Arbeitsmarktchancen oder der Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur gerechtfertigt sein.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Michael Fuhlrott, RA bei ESC, Hamburg
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