LAG Berlin-Brandenburg: Kameramann; Rundfunkanstalt; Arbeitnehmer; programmgestaltend
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.4.2018 – 2 Sa 1565/17 – wie folgt entschieden:
Ein Kameramann, der in einer Rundfunkanstalt nicht bei größeren Produktionen für Spielfilme oder Features selbstständig künstlerisch tätig ist, ist nicht programmgestaltend.
§ 611 a BGB; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG