BAG: Jahressonderzuwendung - Begriff des Beschäftigungsjahrs iSd. MTV Systemgastronomie - Fälligkeit der Vergütung
Das BAG hat mit Urteil vom 31.1.2018 – 10 AZR 210/17 – wie folgt entschieden:
1. Als Beschäftigungsjahre iSv. § 11 Ziff. 4 Satz 2 MTV Systemgastronomie 2014 zählen alle Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem Jahr und einschließlich des Jahrs der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf eine Jahressonderzuwendung. Ein Anspruch entsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV Systemgastronomie 2014 erfüllt sind; auf die Anwendung des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis kommt es nicht an.
2. Arbeitsentgelt ist nach § 3 Ziff. 6 MTV Systemgastronomie 2014 an dem nächsten Bankarbeitstag nach dem vierten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch entsteht.